Ein Grund­stück in Erb­pacht anbieten

Erb­bau­recht / Erbpacht

Das Erb­bau­recht, oft auch Erb­pacht genannt, ist eine Beson­der­heit im Immo­bi­li­en­recht. Denn die all­ge­mein­gül­ti­ge Regel, nach der ein Bau­werk ein wesent­li­cher Bestand­teil eines Grund­stü­ckes ist, wird dabei außer Kraft gesetzt.

Wenn auf einem Grund­stück ein Erb­bau­recht besteht, (umgangs­sprach­lich auch Erb­pacht genannt) so ist das im Grund­buch ein­ge­tra­gen. Das Erb­bau­recht ist im all­ge­mei­nen zeit­lich befris­tet, sobald es abläuft, fällt dem Eigen­tü­mer des Grund­stü­ckes das sich dar­auf befind­li­che Gebäu­de zu. Ein Erb­bau­recht kann vom Erb­bau­be­rech­tig­ten ver­kauft wer­den, jedoch nur mit Zustim­mung des Grund­stücks­be­sit­zers. Das Erb­bau­recht ist im all­ge­mei­nen zeit­lich befris­tet, sobald es abläuft, fällt dem Eigen­tü­mer des Grund­stü­ckes das sich dar­auf befind­li­che Gebäu­de zu (Heim­fall).

  • Soll­te also auf Ihrem Grund­stück ein Erb­bau­recht bestehen, so ist ein Ver­kauf nur zusam­men mit dem im Grund­buch ein­ge­tra­ge­nen Erbau­recht mög­lich. Die Bewer­tung eines Grund­stü­ckes mit einem dar­auf bestehen­den Erb­bau­recht erfolgt nach dem Ertragswertverfahren.

Vor Ablauf der ver­ein­bar­ten Lauf­zeit (maxi­mal 99 Jah­re) kann ein Erb­bau­recht nicht gelöscht wer­den. Ursprüng­lich wur­de die Erb­pacht von weni­ger bemit­tel­ten Bau­her­ren genutzt, die durch den meist 4 %igen Erb­bau­zins güns­ti­ger an ein gro­ßes Grund­stück kom­men konn­ten. In der aktu­el­len Nied­rig­zins­pha­se stellt sich die finan­zi­el­le Belas­tung beim Grund­stücks­kauf per Erb­pacht weni­ger attrak­tiv dar. Zumal die Höhe des Erb­bau­zin­ses regel­mä­ßig eine Anpas­sung an den Ver­brau­cher­preis­in­dex erfah­ren kann.

Die­ser Rat­ge­ber hilft Ihnen, beim Ver­kauf Ihrer Immo­bi­lie das opti­ma­le Ergeb­nis zu erzie­len, sowohl vom dafür nöti­gen Auf­wand her als auch hin­sicht­lich des finan­zi­el­len Ertrags.
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Michael Steudel Immobilienmakler in Düsseldorf