Ein Grundstück in Erbpacht anbieten
Erbbaurecht / Erbpacht
Das Erbbaurecht, oft auch Erbpacht genannt, ist eine Besonderheit im Immobilienrecht. Denn die allgemeingültige Regel, nach der ein Bauwerk ein wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes ist, wird dabei außer Kraft gesetzt.
Wenn auf einem Grundstück ein Erbbaurecht besteht, (umgangssprachlich auch Erbpacht genannt) so ist das im Grundbuch eingetragen. Das Erbbaurecht ist im allgemeinen zeitlich befristet, sobald es abläuft, fällt dem Eigentümer des Grundstückes das sich darauf befindliche Gebäude zu. Ein Erbbaurecht kann vom Erbbauberechtigten verkauft werden, jedoch nur mit Zustimmung des Grundstücksbesitzers. Das Erbbaurecht ist im allgemeinen zeitlich befristet, sobald es abläuft, fällt dem Eigentümer des Grundstückes das sich darauf befindliche Gebäude zu (Heimfall).
Sollte also auf Ihrem Grundstück ein Erbbaurecht bestehen, so ist ein Verkauf nur zusammen mit dem im Grundbuch eingetragenen Erbaurecht möglich. Die Bewertung eines Grundstückes mit einem darauf bestehenden Erbbaurecht erfolgt nach dem Ertragswertverfahren.
Vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit (maximal 99 Jahre) kann ein Erbbaurecht nicht gelöscht werden. Ursprünglich wurde die Erbpacht von weniger bemittelten Bauherren genutzt, die durch den meist 4 %igen Erbbauzins günstiger an ein großes Grundstück kommen konnten. In der aktuellen Niedrigzinsphase stellt sich die finanzielle Belastung beim Grundstückskauf per Erbpacht weniger attraktiv dar. Zumal die Höhe des Erbbauzinses regelmäßig eine Anpassung an den Verbraucherpreisindex erfahren kann.