Niess­brauchs­recht anwenden

Nieß­brauchs­recht

Der Nieß­brauch ist eine Beson­der­heit im Immo­bi­li­en­recht und bedeu­tet, dass ein unver­äu­ßer­li­ches und unver­erb­li­ches Recht besteht, Nut­zen aus einer Immo­bi­lie zu zie­hen, ohne Eigen­tü­mer zu sein. Das Ver­fü­gungs­recht ver­bleibt beim Eigen­tü­mer, Nut­zung und Frucht­zie­hung wird an einen Drit­ten über­tra­gen. Der oder die Begüns­tig­te ist dann der Nutz­nie­ßer. Eine nota­ri­el­le Beur­kun­dung und die Ein­tra­gung ins Grund­buch ist erforderlich.

  • Wenn ein Nieß­brauch im Grund­buch ein­ge­tra­gen ist, kann ein Objekt nur äußerst schwie­rig ver­kauft wer­den, da das ein­ge­tra­ge­ne Recht über­nom­men wer­den muss.

Der Zuwen­dungs­nieß­brauch begüns­tigt den Berech­tig­ten zur Nut­zung des Grund­stü­ckes und der dar­auf befind­li­chen Gebäude.

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Michael Steudel Immobilienmakler in Düsseldorf